Sponsoren

Satzung
in der Fassung vom 31 März 2000
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Sportverein Blau-Weiss - Heinersdorf e.V. 1990 Er hat seinen Sitz in Heinersdorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenwalde eingetragen
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Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. und im Kreissportbund Oder-Spree e.V. Er strebt die Mitgliedschaft in Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg e.V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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Die Zwecke des Vereins sind:
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die Förderung des Breiten- und Wettkampfsportes in Heinersdorf und Umgebung. Dies wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen in allen Altersgruppen und jeden Geschlechts verwirklicht.
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die Förderung der offenen Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Dies wird insbesondere durch die Ermöglichung von Freizeitangeboten, Bildungsveranstaltungen oder Ferienfahrten verwirklicht.
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die Förderung kultureller Angebote in der Gemeinde Heinersdorf, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dies wird insbesondere durch die Betreibung der Bibliothek und der Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, der Jugendhilfe und der Kultur.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für gemeinnützige oder satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 3 Gliederung und Vereinsjugend
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Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Zur Leitung dieser Abteilungen werden Abteilungsleiter vom Vorstand berufen, die an den Sitzungen des Vorstandes als beratende Stimme teilnehmen.
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Die Vereinsjugend führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung, der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
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aktiven Mitgliedern,
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passiven Mitgliedern,
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Ehrenmitgliedern.
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter(innen). Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller(in) die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
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Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
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Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
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Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
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wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
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wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
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oder wegen unsportlichen Verhaltens.
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Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit der Ab Sendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist.
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Ober den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
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Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
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Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
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Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit regelt die Gebührenordnung.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der ersten Stellvertreter(in)
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dem/der zweiten Stellvertreter(in)
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dem/der Kassenwart(in)
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dem/der Jugendwart(in).
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
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Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn V4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
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Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
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Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer(innen)
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Entlastung und Wahl des Vorstandes
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Wahl der Kassenprüfer(innen)
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Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
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Genehmigung des Haushaltsplanes
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Satzungsänderungen
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Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
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Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Beschlussfassung über Anträge
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Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Veröffentlichung der Tagesordnung im Amtsblatt. „Der Falsche Waldemar". Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
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Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter(in) geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter(in) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter(in) den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn V3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen und Änderungen von Ordnungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich
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Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
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Stimmrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
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Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§16 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
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Die Kassenprüfer(innen) haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer(innen) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart(in) und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung erlässt die Mitgliederversammlung eine Gebührenordnung, eine Finanzordnung, eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung und bestätigt eine Jugendordnung. Darüber hinaus können weitere Ordnungen erlassen werden. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung erlassen.
§18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter(in) und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter(in) jeweils zu benennenden Schriftführer(in) zu unterschreiben
§ 19 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heinersdorf, Landkreis Oder-Spree, die das .Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke oder zur Förderung und Pflege des Sports, der Jugendhilfe oder Kultur zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 16. November 1991 beschlossen worden und am 04 Februar 1994 von der Mitgliederversammlung des Vereins in einigen Punkten geändert worden.
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Änderung auf der Mitgliederversammlung am 24. Februar 1995
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Änderung auf der Mitgliederversammlung am 31.März 2000.
Gebührenordnung
in der Fassung vom 31 .März 2000
§ 1 Mitgliedsbeiträge
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Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen in den jeweiligen Abteilungen:
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Fußball 7,00 EUR
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Jazzgymnastik 4,00 EUR
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Kraftsport 5,00 EUR
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Volleyball 4,00 EUR
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Seniorensport 4,00 EUR
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Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen unabhängig der Zugehörigkeit zu einer Abteilung 4,00 EUR monatlich. Der Stichtag für den Übergang in eine andere Altersklasse ist der 31.12. des laufenden Jahres.
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Passive Mitglieder zahlen monatlich 3,00 EUR.
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Bei sozial schwachen Mitgliedern, Auszubildenden, Studenten und Grundwehr- und Zivildienstleistenden entscheidet der Vorstand. Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen und werden vertraulich behandelt.
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Die Beiträge sind für das laufende Jahr bis zum 25. März zu entrichten.
§ 2 Mahngebühren
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Bei nicht fristgemäßer Zahlung der Mitgliedsbeiträge werden bei der
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1.Mahnung 3,00 EUR
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und bei der
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2. Mahnung 5,00 EUR
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außergerichtliche Mahngebühren fällig.
§ 3 Geschäftsgebühren
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Bei Aufnahme neuer Mitglieder ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 8,00 EUR fällig.
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Für die Ausstellung eines Mitgliedsausweises wird eine Gebühr von 3,00 EUR erhoben.
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Für die Ausstellung von abteilungsspezifischen Spielberechtigungen sind die Gebühren des jeweiligen Verbandes zu entrichten.
§ 4 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am 1 Januar 1994 in Kraft.
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Diese Verordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.Februar 1995 geändert.
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Diese Verordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2.März 1996 geändert.
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Diese Verordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.Februar 1998 geändert.
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Diese Verordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.Februar 1995 geändert.